Pflegegrade
Sie fühlen sich etwas verloren im Dschungel der Bürokratie rund um das alt werden? Sie machen sich außerdem Gedanken wie Sie im Alter die anfallenden Kosten für zum Beispiel Hilfsmittel bestreiten können? In diesem Artikel erhalten Sie von uns Informationen zu den relevantesten Inhalten und um das Thema Pflegegrade sowie den Anspruch auf diverse Leistungen.
Zunächst stellen Sie sich vermutlich die Frage, warum Sie sich mit diesem Thema beschäftigen sollen. Die Antwort liegt auf der Hand. Pflegegrade sind eine Einstufung der Hilfsbedürftigkeit von pflegebedürftigen Personen. Anhand eines Pflegegrades richtet sich die Höhe der finanziellen und sachbezogenen, sowie personellen Unterstützung Ihrer Pflegekasse.
Doch welche Pflegegrade gibt es eigentlich?
Es existieren aktuell die Pflegegrade 1 bis 5. Diese Pflegegrade wurden 2017 eingeführt und lösten durch die sogenannte Pflegereform die Ihnen gegebenenfalls noch bekannten Begriffe „Pflegestufen ab“. Mit dieser Änderung soll eine bessere Einstufung gelingen. Insbesondere werden in dem neuen System der Pflegegrade auch kognitive Defizite wie Orientierungsstörungen mehr einbezogen. Die Einstufung orientiert sich anhand eines Punktesystems von 0 bis 100. Hierzu werden die Bereiche
- Mobilität
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (hierzu zählt auch die Orientierung)
- Selbstversorgung
- Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakt
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen
Jeder dieser einzelnen Bereiche hat wiederum diverse Unterkriterien. Für diese Unterkriterien werden dann jeweils Punkte vergeben.
Im Folgenden werden die einzelnen Pflegegrade, ihre Voraussetzungen und deren Leistungen genauer erläutert. Auch die genaueren Punktgrenzen für die Einstufung werden in den einzelnen Bereichen erläutert.
Pflegegrad 1
Der Pflegegrad 1 bedeutet, dass eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ bei der betroffenen Person vorliegt. Es handelt sich hier um einen Punktwert zwischen 12,5 und 27 Punkten. Die Versorgung gelingt in vielen Bereichen noch weitestgehend selbstständig. Der Leistungsanspruch liegt bei einer Betreuungs- und Entlastungsleistung von 125 Euro pro Monat. Diese kann beispielsweise für die Kosten einer Haushaltshilfe genutzt werden. Außerdem werden bis zu 60 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel, ein Zuschuss für einen Hausnotruf mit 23 Euro pro Monat sowie ein Wohngruppenzuschuss von 214 Euro monatlich. Schon ab Pflegegrad 1 erhalten Sie die Möglichkeit einen Zuschuss von 4000 Euro für eine Wohnraumanpassung zu bekommen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben keinen Anspruch auf eine Kurzzeitpflege. Auch Zuschüsse für eine Verhinderungspflege liegen nicht vor.
Pflegegrad 2
Personen mit dem Pflegegrad 2 weisen eine „erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“ auf. Der Punktwert liegt hier bei 27- 47,5 Punkten. Der Anspruch der Personen des Pflegegrades 2 liegt bei einem Pflegegeld von 316 Euro monatlich. Andererseits besteht ein Anspruch auf 689 Euro monatlich für Pflegesachleistungen, also pflegerische Dienstleistung von professionellen Pflegekräften. Bei einer Pflege durch Angehörige und einen Pflegedienst haben Sie die Möglichkeit die Geldleistung und Sachleistung zu kombinieren. Für den Fall einer teilstationären Tages- und Nachtpflege erhalten Personen mit dem Pflegegrad 2 monatlich 689 Euro. Auch eine Kurzzeitpflege, maximal 28 Tage im Jahr werden mit 1612 Euro bezuschusst. Der finanzielle Anspruch für die Verhinderungspflege ist ebenso hoch. Wie auch bei Pflegegrad 1 besteht die Möglichkeit einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich zu erhalten. Der Betrag für den Hausnotruf und Pflegehilfsmittel sowie der Zuschuss für die Wohnraumanpassung bleibt gleich. Für Angehörige existieren ab dem Pflegegrad 2 kostenlose Pflegekurse. Für die stationäre Versorgung in einem Pflegeheim können Pflegebedürftige mit einem Zuschuss von 770 Euro monatlich rechnen.
Pflegegrad 3
Unter Pflegegrad 3 werden Personen mit einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ eingeordnet. Der Punktwert liegt hier zwischen 47,5 und 70 Punkten. Neben den Zuschüssen, welche auch schon bei Pflegegrad 1 und 2 geleistet werden, erhöht sich das Pflegegeld auf 545 Euro monatlich bei häuslicher Pflege durch Angehörige. Auch die Summe für die Pflegesachleistungen steigt auf 1298 Euro. Gleiches gilt für die Tages- und Nachtpflege. Die Leistungen für eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege steigen auf 1612 Euro jährlich. Für eine vollstationäre Pflegeunterbringung werden 1262Euro monatlich bereitgestellt. Der Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Zuschüsse für Pflegehilfsmittel, die Wohnraumanpassung und der Hausnotruf bleiben gleich hoch.
Pflegegrad 4
Der Pflegegrad 4 bedeutet „schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit“. Für diesen Pflegegrad wird eine Summe der Punkte zwischen 70 und 90 Punkten erreicht. Die Leistungen erhöhen sich bei dem Pflegegeld auf 728 Euro, für die Pflegesachleistung und Tages- und Nachtpflege auf 1621 Euro monatlich. Die Geldsumme für die vollstationäre Pflege steigt auf 1775 Euro monatlich. Wie auch schon bei den anderen Pflegestufen sind die ergänzenden Zuschüsse weiterhin zu gleichen Anteilen möglich.
Pflegegerad 5
Der höchste Pflegegrad beschreibt Personen, welche „schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung“ haben. Hier ist ein Punktwert zwischen 90 und 100 Punkten zu erwarten. Die Höchstleistungen der Versicherung sind somit 901 Euro monatliches Pflegegeld, beziehungsweise 1995 Euro für Pflegesachleistungen, ebenso 1995 Euro für die Tages- und Nachtpflege. Der Zuschuss für die vollstationäre Pflege liegt bei 2005 Euro monatlich. Neben der jährlich möglichen Zahlung von 1612 Euro für die Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bleiben die zuvor genannten Leistungen zum Beispiel für Pflegehilfsmittel, die Wohnraumanpassung usw. bestehen.
Genauere Informationen über die Beantragung eines Pflegegrades finden Sie in unserem Artikel „Pflegegrad beantrage- Das sollten Sie wissen“. Vorwegnehmen lässt sich allerdings, dass ein Pflegegrad immer allgemein beantragt wird. Sie stellen keinen Antrag auf einen bestimmten Pflegegrad. Wenn Sie eine Höherstufung wünschen, da Sie den Eindruck haben der Pflegebedarf habe sich erhöht, können Sie auch dies beantragen.